(Gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 (jetzt § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG) – Anwendung des § 68 FGO n.F. auf Verpflichtungsklagen – atypisch stille Gesellschaft als Innengesellschaft nicht Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens – Vorrangigkeit der Anfechtungsklage gegenüber der Verpflichtungsklage – Zusammenfassung von gesonderter und einheitlicher Feststellung nach § 35 Abs. 3 EStG 2002 und gesonderter und einheitlicher Feststellung nach den §§ 179 Abs. 2 Satz 2, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO in einem Sammelbescheid)
(Einbeziehung anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge nach § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG a.F. – vollbeendete Personengesellschaft nicht mehr Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte – Beiladung der klagebefugten ehemaligen Gesellschafter – keine Beiladung einer Kapitalgesellschaft zum Verfahren wegen Feststellung nach § 35 Abs. 3 EStG)
(Teilwertabschreibung auf Investmentanteile im Anlagevermögen bei voraussichtlich dauernder Wertminderung – Grundlagenfunktion eines Körperschaftsteuerbescheids nach § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG 1999)