(Verlängerte Festsetzungsfrist auch bei nachträglichem Richtigstellen der unrichtigen Angaben – Fall von geringer Bedeutung – anhängige Verfahren im Sinne von Art. 97 § 1 Abs. 7 EGAO)
Keine ungekürzte Abziehbarkeit der auf die Finanzierung von Umlaufvermögen entfallenden Schuldzinsen – Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen bei abweichendem Wirtschaftsjahr 1998/1999 – Zinsaufwand für die Finanzierung eines Warenlagers bei Betriebseröffnung – Ergänzende Rechtsfortbildung durch Gerichte – Voraussetzungen für eine teleologische Extension – Schätzung von Überentnahmen zulässig
Verhältnis zwischen Sachaufklärung, Reduzierung des Beweismaßes und Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast – Aufhebung der Vorentscheidung wegen Fehlens ausreichender Feststellungen – Übernahme der Kosten für private Reisen des Arbeitnehmers als (Lohn-)Aufwand beim Arbeitgeber – Zweifel an Rechtmäßigkeit der Pauschbeträge für Übernachtungskosten
(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.03.2011 X R 28/09 – Keine ungekürzte Abziehbarkeit der auf die Finanzierung von Umlaufvermögen entfallenden Schuldzinsen – Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen bei abweichendem Wirtschaftsjahr 1998/1999 – Zinsaufwand für die Finanzierung eines Warenlagers bei Betriebseröffnung – Ergänzende Rechtsfortbildung durch Gerichte – Voraussetzungen für eine teleologische Extension – Schätzung von Überentnahmen zulässig – Verfassungsmäßigkeit des Schuldzinsenabzugs gem. § 4 Abs. 4a EStG)
(Überzeugungsbildung nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens – Verfahrensmangel – Absehen von weiterer Begründung auch für Verfahren nach § 116 Abs. 6 FGO)