Kosten- und Gebührenrecht

Rückmeldegebühren iHv 100 DM bzw 51 Euro gem § 30 Abs 1a S 1 des Hochschulgesetzes Brandenburg (juris: HSchulG BB) in der bis 2008 geltenden Fassung mit Art 2 Abs 1 GG iVm Art 104a ff GG sowie mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar und nichtig – Gebührenzweck nicht hinreichend klar erkennbar, soweit er über die Deckung der Kosten der Rückmeldebearbeitung hinausgeht – grobes Missverhältnis zwischen Gebührenzweck und Gebührenbemessung, da Gebühr die Verwaltungskosten um mehr als hundert Prozent übersteigt – zur Berechnung der Verwaltungskosten

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Gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts: Voraussetzungen für eine klagbaren Anspruch eines Destinatärs auf ein ausgeschriebenes Stipendium; Anspruch des abgelehnten Bewerbers auf neue Entscheidung bei Vergabe des Stipendiums an einen anderen Bewerber; Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der unterbliebenen Berücksichtigung bei der Stipendienvergabe

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