Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Versammlungsverbot – infektionsschutzrechtliches Versammlungsverbot (hier: § 3 Abs 1, Abs 6 CoronaVO ) muss im Rahmen der Ermessensausübung dem Grundrecht aus Art. 8 Abs 1 GG Rechnung tragen – Verantwortung für Minimierung von Infektionsrisiken trifft nicht allein Veranstalter – Pflicht der Versammlungsbehörde zur Kooperation mit dem Anmelder
Netzübernahme: Anspruch auf Übereignung von Leitungen und Anlagen der Hochdruck- und Hochspannungsebene sowie der Umspannebene Hochspannung/Mittelspannung – Strom- und Gasnetz Stuttgart