(Kinderzuschlag – Anspruchsvoraussetzungen – Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB 2 – Leistungsausschluss für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG – türkischer Staatsangehöriger mit Duldung bzw humanitärer Aufenthaltserlaubnis – Gleichbehandlungsgebot nach Art 3 EWGAssRBes 3/80 – sachlicher Geltungsbereich – Familienleistung)
Nichtannahmebeschluss: §§ 33, 33a StPO gebieten auch vor belastender Auslagenentscheidung eine Anhörung des Betroffenen – hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Fristwahrung sowie wegen unzureichender Substantiierung