Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Reichweite des besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutzes vertraulicher Kommunikation zwischen Strafgefangenen und deren Familienangehörigen bzw Vertrauenspersonen – Geltung des besonderen Schutzes für alle Tatbestandsvarianten des § 31 Abs 1 StVollzG, keine Beschränkung auf Familienangehörige – hier: Briefanhaltung durch JVA wegen Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt (Art 34 Abs 1 Nr 1 StVollzG BY) verletzt Grundrecht des betroffenen Strafgefangenen aus Art 5 Abs 1 GG iVm dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) – zudem Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG)
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Resozialisierungsinteresses sowie der familiären Belange eines Strafgefangenen (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG; Art 6 Abs 1 GG) durch unzureichend begründete Versagung fachgerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Verweigerung von Vollzugslockerungen (ua Ausführungen)
Nichtannahme einer mangels Rechtswegerschöpfung unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer Strafvollzugssache – Zu den Anforderungen der Garantie effektiven Rechtsschutzes sowie des Anspruchs auf Rechtschutzgleichheit