Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber zivilprozessualer Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 544, 543 Abs 2 Nr 2 ZPO) bei Rüge von Verfahrensmängeln (hier: Anspruch auf rechtliches Gehör bzw auf ein faires Verfahren)
Nichtannahmebeschluss: Zur Feststellung der Miterbenstellung nach rechtskräftigem Abschluss des Erbscheinsverfahrens – Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber der Erbenfeststellungsklage
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzulässigkeit des isolierten eA-Antrags bei Verfehlung der an die Hauptsache zu stellenden Begründungsanforderungen gem §§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG – Rechtswegerschöpfung und Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes nicht dargelegt
Nichtannahmebeschluss: Gewährung von Akteneinsicht gem § 406e Abs 1 StPO ohne Anhörung des Beschuldigten stellt schweren Verfahrensfehler dar – zur Rechtswegerschöpfung muss jedoch nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens bzw Abschluss des Hauptverfahrens Beschwerde gem § 304 Abs 1 StPO eingelegt werden
Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber fachgerichtlichen Rechtsbehelfen zur Löschung bzw Sperrung eines zur Erstellung einer “elektronischen Gesundheitskarte” an eine Krankenkasse übersandten Lichtbilds gem § 84 SGB Xjuris: SGB 10
Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde eines Suchmaschinenbetreibers gegen §§ 87f, 87g UrhG (Leistungsschutzrecht der Presseverleger) wegen Subsidiarität unzulässig – Möglichkeit und Zumutbarkeit der Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes bzw eines Schiedsverfahrens gem § 92 VGG
Nichtannahmebeschluss: Auch bei Verwendung einer im Internet bereitgestellten “Vorlage” für eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde muss individuelle Beschwerdebefugnis (unmittelbare und gegenwärtige Selbstbetroffenheit) dargelegt werden – zudem Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Rechtsschutz – hier: “formularmäßige” Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen das SGB II-Rechtsvereinfachungsgesetz
Nichtannahmebeschluss: Außerordentliche Rechtsbehelfe (hier: “außerordentliche Beschwerde” zum OLG gegen Entscheidung des LG über Anhörungsrüge und Gegenvorstellung) gehören nicht zum Rechtsweg und sind nicht aus Subsidiaritätsgründen vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde geboten – keine Wiedereinsetzung bei Fristversäumung aufgrund Abwartens der fachgerichtlichen Entscheidung über außerordentliche Beschwerde – keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Verwerfung einer außerordentlichen Beschwerde als unstatthaft