Nichtannahmebeschluss: Missbräuchlichkeit der Beschwerdeerhebung iSd § 34 Abs 2 BVerfGG bei Versuch des Vorenthaltens entscheidungserheblicher Tatsachen sowie bei mangelnder Sachlichkeit – hier: Verschweigen von Indizien für Unterstützung des islamistischen Terrorismus als Verdachtsgrund bei Rüge einer Grundrechtsverletzung durch erkennungsdienstliche Behandlung (§ 89a StPO) – zudem Diffamierung durch Vorwurf “rassistischer Diskriminierung” gegenüber Ermittlungsbehörden