(Gesetzliche Unfallversicherung – Höhe der Verletztenrente – Neuberechnung des Jahresarbeitsverdienstes – Diplom-Chemiker – Teilzeittätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft mit Abschluss – Maßgeblichkeit des zum Unfallzeitpunkt lebensstandardsichernden Entgelts ungeachtet späterer Promotion – Abgrenzung: Berufsausbildung und berufliche Weiterbildung – keine erhebliche Unbilligkeit iS von § 577 RVO – anzuwendendes Recht)
Nichtannahmebeschluss: Zur Versicherungspflicht einer selbständigen Physiotherapeutin in der gesetzlichen Rentenversicherung – Subsumtion des Berufs des Physiotherapeuten unter „in der Krankenpflege tätige Pflegepersonen“ iSd § 2 S 1 Nr 2 SGB 6 keine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung