Vertragsärztliche Versorgung – Flexibilisierungsoptionen des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes – kein Einfluss auf verfassungsrechtlich zulässigen Grundsatz bezüglich Vertragsarztsitz und vollem Versorgungsauftrag
Stattgebender Kammerbeschluss: Berufsrechtliche Sanktionierung einer in geringfügigem Umfang ausgeübten fachgebietsfremden Tätigkeit verletzt betroffenen Facharzt in Berufsausübungsfreiheit – hier: geringfügiger Anteil fachgebietsfremder Operationen von jedenfalls weniger als 5 % – Unverhältnismäßigkeit wegen mangelnder Erforderlichkeit der Sanktionierung zur Erreichung des Gesetzeszwecks – keine Sanktionierung „systematischen“ fachfremden Tätigwerdens unabhängig von dessen Umfang