Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG, hier iVm Art 2 Abs 2 S 1 GG) an die Begründung der Abweisung einer Klage auf Zuerkennung internationalen Schutzes sowie auf Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten als offensichtlich unbegründet – Pflicht zur “tagesaktuellen” Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan steht Bildung einer insofern gefestigten obergerichtlichen Rspr entgegen, mithin keine Grundlage für Versagung subsidiären Schutzes wegen offensichtlicher Unbegründetheit – Gegenstandswertfestsetzung
Asyl, Herkunft Afghanistan: Keine Gruppenverfolgung von Schiiten und Hazara und keine ernsthafte Bedrohung für Leib und Leben durch bewaffnete Konflikte oder Anschläge