Seuchenrechts, Viehseuchenrechts, Ausschluss der Eltern und einer Großmutter des Brautpaares von der Teilnahme an der standesamtlichen Eheschließung, Eheschließungsfreiheit und Recht des Einzelnen auf ungehinderten Zugang zur Ehe, Öffentlich-rechtliches Hausrecht von Verwaltungsbehörden, Ausübung des behördlichen Hausrechts nach pflichtgemäßem Ermessen
Eilverfahren, Vorwegnahme der Hauptsache, begehrte allgemeine Befreiung von der Maskenpflicht in Grundschule, begehrtes generelles Absehen vom Testerfordernis als Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht in der Grundschule, keine Ausnahmegenehmigung von Maskenpflicht und Testerfordernis, spezielle gesundheitliche Gründe oder konkret individuelle Gründe nicht glaubhaft gemacht, grundsätzliche Kritik an Maskenpflicht und am Testerfordernis in der Grundschule, Teilnahme am Präsenzunterricht ohne Maske und ohne Test unmittelbar kraft Verordnung untersagt, kein atypischer Ausnahmefall, familienrechtliche Generalklausel rechtfertigt keine Maßnahmen gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften und deren Funktionsträger, familienrechtliche Generalklausel zum Kindeswohl ermöglicht keine Anordnungen zur Missachtung öffentlich-rechtlicher Vorschriften und zur Begehung von Rechtsverstößen, keine Gefährdung des Kindeswohls, Ablehnung von Prozesskostenhilfe
Eilverfahren, Vorwegnahme der Hauptsache, begehrte allgemeine Befreiung von der Maskenpflicht im Gymnasium, begehrtes generelles Absehen vom Testerfordernis als Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht im Gymnasium, keine Ausnahmegenehmigung von Maskenpflicht und Testerfordernis, spezielle gesundheitliche Gründe oder konkret individuelle Gründe nicht glaubhaft gemacht, grundsätzliche Kritik an Maskenpflicht und am Testerfordernis in der Schule, Teilnahme am Präsenzunterricht ohne Maske und ohne Test unmittelbar kraft Verordnung untersagt, kein atypischer Ausnahmefall, familienrechtliche Generalklausel rechtfertigt keine Maßnahmen gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften und deren Funktionsträger, familienrechtliche Generalklausel zum Kindeswohl ermöglicht keine Anordnungen zur Missachtung öffentlich-rechtlicher Vorschriften und zur Begehung von Rechtsverstößen, keine Gefährdung des Kindeswohls, Ablehnung von Prozesskostenhilfe