Termin der mündlichen Verhandlung: Terminsverlegung in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August bei besonderem Beschleunigungsbedarf wegen Verfahrensverschleppung
(Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung bei Teilnahme an Fortbildungsseminar – Kein Vorliegen des Tatbestands i.S. des § 105 Abs. 2 Nr. 4 FGO vor der mündlichen Verhandlung – Prozessverschleppung – Wirksamkeit der Kündigung der Prozessvollmacht)
Patenteinspruchsverfahren – “Druckgas- und stopfenbetätigte Gießeinrichtung” – keine Auferlegung der Kosten eines ersten Verhandlungstermins aufgrund Vorlage neuer Ansprüche im ersten Verhandlungstermin seitens der Patentinhaberin
Wirksame Prozesshandlung eines zurückgewiesenen Prozessbevollmächtigten – Keine Entscheidung des BFH über einen vom FG nicht verbeschiedenen Befangenheitsantrag