(Entnahme bei Betriebsaufgabe – Keine Geschäftsveräußerung i.S.d. § 1 Abs. 1a UStG bei gänzlich fehlender Übereignung oder Einbringung von Gegenständen des Unternehmens)
Rechtsanwaltskosten: Geschäftsgebühr bei nur teilweiser außergerichtlicher Erfüllung der Forderung des Mandanten und Klageauftrag für den noch offenen Teil der Forderung