Nichtannahmebeschluss: Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU sind keine Akte deutscher öffentlicher Gewalt iSv Art 93 Abs 1 Nr 4a GG, § 90 Abs 1 BVerfGG und daher nicht unmittelbarer Beschwerdegegenstand im Verfassungsbeschwerdeverfahren
(EuGH-Vorlage zu den Auswirkungen von Abschlägen, die ein pharmazeutischer Unternehmer gemäß § 1 AMRabG gewährt, auf die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage für die von ihm ausgeführten Lieferungen)
Verpflichtung einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des EWR-Abkommens errichteten Gesellschaft zur Leistung von Prozesskostensicherheit; Auferlegung der Rechtsmittelkosten bei Obsiegen im Rechtsmittelverfahren – Prozesskostensicherheit
Verfassungsbeschwerden und Anträge im Organstreitverfahren gegen OMT-Programm der EZB erfolglos – Demokratieprinzip als verfassungsrechtliche Grenzen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts – Beschluss und eventuelle Durchführung des OMT-Programms nach Maßgaben der Auslegung durch den EuGH kein Ultra-vires-Akt – keine offensichtliche Verletzung des Verbots der monetären Haushaltsfinanzierung – Beteiligung der Bundesbank an Maßnahmen im Rahmen des OMT-Programms der EZB nur unter den durch den EuGH formulierten Maßgaben
Verfassungsbeschwerden und Anträge im Organstreitverfahren gegen OMT-Programm der EZB erfolglos – Demokratieprinzip als verfassungsrechtliche Grenzen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts – Beschluss und eventuelle Durchführung des OMT-Programms nach Maßgaben der Auslegung durch den EuGH kein Ultra-vires-Akt – keine offensichtliche Verletzung des Verbots der monetären Haushaltsfinanzierung – Beteiligung der Bundesbank an Maßnahmen im Rahmen des OMT-Programms der EZB nur unter den durch den EuGH formulierten Maßgaben
Verfassungsbeschwerden und Anträge im Organstreitverfahren gegen OMT-Programm der EZB erfolglos – Demokratieprinzip als verfassungsrechtliche Grenzen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts – Beschluss und eventuelle Durchführung des OMT-Programms nach Maßgaben der Auslegung durch den EuGH kein Ultra-vires-Akt – keine offensichtliche Verletzung des Verbots der monetären Haushaltsfinanzierung – Beteiligung der Bundesbank an Maßnahmen im Rahmen des OMT-Programms der EZB nur unter den durch den EuGH formulierten Maßgaben