Stattgebender Kammerbeschluss: Unterlassen einer EuGH-Vorlage zur Auslegung von Art 82 Abs 1 DSGVO (juris: EUV 2016/679) verletzt Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) – hier: unterbliebene EuGH-Vorlage zur Frage eines Schmerzensgeldanspruchs wegen datenschutzwidriger Verwendung einer E-Mailadresse zu Werbezwecken
Nichtannahmebeschluss: Absehen von einer EuGH-Vorlage zur Frage der Auslegung des Betriebsbegriffs in Massenentlassungsfällen (hier: § 17 Abs 1, Abs 3 S 4 KSchG) nicht zu beanstanden – Voraussetzungen einer Vorlagepflicht gem Art 267 Abs 3 AEUV vertretbar verneint
Nichtannahmebeschluss: Absehen von einer EuGH-Vorlage zur Frage der Auslegung des Betriebsbegriffs in Massenentlassungsfällen (hier: § 17 Abs 1, Abs 3 S 4 KSchG) nicht zu beanstanden – Voraussetzungen einer Vorlagepflicht gem Art 267 Abs 3 AEUV vertretbar verneint
Nichtannahmebeschluss: Absehen von einer EuGH-Vorlage zur Frage der Auslegung des Betriebsbegriffs in Massenentlassungsfällen (hier: § 17 Abs 1, Abs 3 S 4 KSchG) nicht zu beanstanden – Voraussetzungen einer Vorlagepflicht gem Art 267 Abs 3 AEUV vertretbar verneint