(Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 14 Abs 1 und Art 3 Abs 1 GG durch die Stichtagsregelung der §§ 1b Abs 1 iVm 30f Abs 1 S 1 BetrAVG, nach der nach dem 01.01.2001 gegebene Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach kürzerer Betriebszugehörigkeitsdauer unverfallbar werden können als vor dem 01.01.2001 gegebene Zusagen – zur Verletzung des Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Nichtbeachtung der Vorlagepflicht nach Art 276 Abs 3 AEUV)
Nichtannahmebeschluss: Zum Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs gem Art 7 Abs 2 der Richtlinie 2003/88/EG (juris: EGRL 88/2003) – hier: kein Anspruch auf Abgeltung von über den unionsrechtlichen Mindesturlaub hinausgehendem Urlaub, von über einen längeren Zeitraum als 15 Monate angesammeltem Urlaub oder von Schwerbehindertenurlaub gem § 125 Abs 1 S 1 SGB IX (juris: SGB 9) – keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Unterlassen einer Vorlage an den EuGH