(Wechsel der Gewinnermittlungsart – unterbliebene Berücksichtigung eines im Veranlagungsverfahren nicht erklärten und auch sonst nicht erkennbaren Übergangsverlusts – Voraussetzungen der Berichtigung nach § 129 S. 1 AO wegen Vorliegens einer ähnlichen “offenbaren” Unrichtigkeit)
(“Offenbare Unrichtigkeit” i.S. des § 107 FGO setzt Versehen voraus – Berichtigung des Tenors bei erkennbarem Widerspruch der Urteilsformel zum Erklärungswillen des FG – Unterscheidung zwischen Klagebegehren und Klageantrag)