Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen von Parteivortrag im Zivilprozess – hier: Nichtberücksichtigung des Formerfordernisses des § 1378 BGB für Vereinbarungen über ein Schiedsgutachten zur Ermittlung des Zugewinns – Gegenstandswertfestsetzung
(Berichtigungsantrag nach § 107 FGO und Nichtzulassungsbeschwerde – Erledigungserklärung im Beschwerdeverfahren – Darlegung eines Gehörsverstoßes bei behaupteter Überraschungsentscheidung)