(Anordnung des Vorbehalts der Nachprüfung im Wege einer Änderung nach § 129 AO – Begriff der „ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit“ i.S.d. § 129 Satz 1 AO)
Nacherhebung von Einfuhrabgaben in wegen Steuerhinterziehung verlängerter Frist bei unzutreffendem Präferenznachweis – Gestellung eines im Ausland ansässigen Zeugen – Fehler bei Tatsachenwürdigung begründet keinen Verfahrensmangel