Strafrecht

Nichtannahmebeschluss: Zwangsmedikation eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten mit Neuroleptika – mangelnde Rechtswegschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) bei Nichtinanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes gem § 327 Abs 1 FamFG – Zur Obliegenheit der Fachgerichte, aufgrund der Senatsentscheidung vom 23.03.2011 (2 BvR 882/09) die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Zwangsbehandlungen von Amts wegen zu berücksichtigen

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Strafrecht

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Wahrscheinlichkeit schwerer Störungen des Rechtsfriedens in der Zukunft

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Familienrecht

Unterbringung wegen Verwahrlosung: Erfordernis eines Sachverständigengutachtens zur Erforderlichkeit der Unterbringung wegen Heilbehandlung

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Familienrecht

Rechtsbeschwerdeverfahren gegen eine Unterbringung psychisch Kranker in Baden-Württemberg: Anforderungen an eine Gefährlichkeitsprognose des Beschwerdegerichts für den Betroffenen unter Beachtung des Übermaßverbotes

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Familienrecht

Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) bei unterlassener Anhörungsrüge (§ 33a StPO) – Mögliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Nichtberücksichtigung von Parteivorbringen durch Gericht – keine Übertragung oder Delegation  der Entscheidung bzgl der Aussetzung einer Maßregel auf Dritte, die keiner staatlichen Aufsicht unterworfen sind

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Strafrecht

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Berücksichtigung länger währender Straffreiheit bei der Gefährlichkeitsprognose

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Familienrecht

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 S 1 GG durch Aufrechterhaltung der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 126a StPO) ohne hinreichende Gefährlichkeitsprognose und Verhältnismäßigkeitsprüfung

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Medizinrecht

Stattgebender Kammerbeschluss: Zur grundrechtssichernden Bedeutung der Verfahrensregelungen hinsichtlich der Überprüfung der Fortdauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67e StGB) – hier: Verletzung des Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG und Art 104 Abs 1 GG durch unbegründete Versäumung der Überprüfungsfrist des § 67e Abs 2 Nr 2 StGB

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