Markenbeschwerdeverfahren – “LINDENAU BAY” – zur Bestimmtheit des eingereichten Dienstleistungsverzeichnisses – hinreichende Bestimmtheit der Bezeichnungen: Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten – weitere Konkretisierung durch Zusatz – Kostenentscheidung – keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr