Gemeinschaftsmarkenrecht: Rechtserhaltende Benutzung der Wortmarke “ZAPPA” durch Verwendung als Domainname bzw. Benutzung in der von der Eintragung abweichenden Form “ZAPPA records” – ZAPPA
Markenbeschwerdeverfahren – “soulhelp” – Voraussetzungen der ersichtlichen Bösgläubigkeit sind durch das DPMA festzustellen und nicht durch den Anmelder zu widerlegen – Vermutung des generellen Benutzungswillens des Anmelders – Anmeldung für ein außerordentlich weites Spektrum von Waren und Dienstleistungen – Anmelder hat keinen eigenen, eine Nutzung ermöglichenden Geschäftsbetrieb – keine Widerlegung der Vermutung des generellen Benutzungswillens