Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 3 Abs 1 und Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Festsetzung von reduzierten Eintrittspreisen für Bürger ortsnaher Gemeinden für die Nutzung eines kommunalen Freizeitbads – unmittelbare Bindung der öffentlichen Gewalt an die Grundrechte unabhängig von der Organisations- und der Handlungsform in Fällen, in denen öffentliche Unternehmen als juristische Personen des Privatrechts auftreten – zu den Voraussetzungen, unter denen nationale Gerichte sind von Amts wegen gehalten sind, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen
Nichtannahmebeschluss: Auf alter Rechtslage beruhende Nichtzulassung einer gesonderten Berücksichtigung der betriebsnotwendigen Investitionskosten – Eigenkapitalzinsen, von Rückstellungen für spätere Investitionen sowie von Pauschalen für Instandhaltungsmaßnahmen – bei der Abrechnung gegenüber Pflegebedürftigen verletzt keine Grundrechte