(Zur Frage einer (passiven) Entstrickung durch Umsetzung des AOA in § 1 Abs. 5 AStG: Zuordnung von Wirtschaftsgütern bei sog. personallosen Betriebsstätten)
Anfechtungsklage, Versagungsgegenklage, Geschäft für Braut- und Abendmoden, Ablehnung eines Antrags auf Gewährung der Novemberhilfe des Bundes, fehlende Antragsberechtigung, ständige Verwaltungspraxis, Rücknahme des Bescheids über Abschlagszahlung, unrichtige Angaben, kein Vertrauensschutz
Kfz-Handel, Coronabeihilfe, Dezemberhilfe, endgültige Ablehnung der begehrten Förderung, Rücknahme der Bewilligung und Rückerstattung der Abschlagszahlung, maßgebliche Verwaltungspraxis, keine Auslegung der Richtlinie durch Gericht, kein Ermessensfehler, keine Willkür, keine sachwidrige Ungleichbehandlung im Vergleich zu den schon im November betroffenen Unternehmen, fehlende Antragsberechtigung, keine direkte oder indirekte Betroffenheit, kein Vertrauensschutz, unrichtige oder unvollständige Angaben, Rücknahmeermessen, Erstattungspflicht
Zuwendungsrecht, Berücksichtigung von Auslandsumsätzen, hier in der Schweiz (abgelehnt), Europäisches Beihilferecht, Grundfreiheiten, Dienstleistungsfreiheit