Verwaltungsrecht

Drittstaatenbescheid, anerkannt Schutzberechtigter in Polen, keine Verletzung von Art. 3 EMRK, Art. 4 GrCh in Polen, auch unter Berücksichtigung des Flüchtlingszustroms aus der Ukraine, unterstützungsfähiger Onkel in Polen, entgegenstehende Aussagen nicht glaubhaft, bedingter Beweisantrag zur Einholung von Auskünften/Sachverständigengutachten – hier abgelehnt

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Verwaltungsrecht

Äthiopische Staatsangehörige, Volljährig, Volkszugehörigkeit: Oromo;, Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode;, Agoraphobie mit Panikstörung;, Posttraumatische Belastungsstörung;, Anorexia nervosa;, Chronischer Kombinationskopfschmerz;, Existenzminimum nicht gesichert;

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Verwaltungsrecht

Äthiopische Staatsangehörige, Teil eines Familienverbunds in BRD, Volkszugehörigkeit: Amhara;, volljährig;, Vorfluchttatbestand, 2011, Akteur: eigener Vater, Zwangsverheiratung (beabsichtigt), Genitalverstümmelung infolge traditioneller Beschneidung (beabsichtigt);, Interner Schutz, 2012;, Menschenhandel;, Zeit verstrichen;, Nachfluchttatbestand;, Sicherheitslage in Amhara;, Existenzminimum;, Internationaler Schutz für Familienangehörige.

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Verwaltungsrecht

Unzulässiger Asylantrag, in Italien anerkannter international Schutzberechtigter, gemeinsame Rückkehr der Kernfamilie lt. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18: hier verneint, Anforderungen an das familiäre Zusammenleben einer Kernfamilie, Ermessensfehlerhaftes Einreiseverbot aufgrund familiärer Belange

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Verwaltungsrecht

Äthiopischer Staatsangehöriger, Volljährig, Nomadenfamilie (teils auf äthiopischen, teils auf somalischem Staatsgebiet), Keine Volkszugehörigkeit, Vorfluchttatbestand, 2010, 2015, Bedrohung / versuchte Zwangsrekrutierung durch ONL, Bedrohung durch Äthiopische, Sicherheitskräfte, Vorwurf: Unterstützung ONLF, Interner Schutz;, Familiäres Netzwerk vorhanden;, Gesundheitliche Beschwerden nicht qualifiziert nachgewiesen.

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Verwaltungsrecht

Kläger ist gehörlos, Gründe, die zu einer Flüchtlingsanerkennung oder der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus führen würden, wurden nicht vorgetragen, insbesondere werden Gehörlose in Pakistan nicht systematisch diskriminiert, Kläger selbst gibt an, Pakistan nur aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, Erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragene psychische Probleme wurden nicht belegt

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