Nichtannahmebeschluss: Zur Gewährleistung von Waffengleichheit im Haftprüfungsverfahren gem Art 5 Abs 4 MRK sowie im Anhörungsrügeverfahren nach § 33a StPO – Verletzung der Vorgaben des Art 103 Abs 1 GG durch Beschwerdeentscheidung im Haftfortdauerverfahren ohne vorherige Kenntnisgabe der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft an Inhaftierten – zudem fehlende fachgerichtliche Berücksichtigung einschlägiger Rspr des EGMR (07.09.2017, 8844/12, Rs. Stollenwerk ./. Deutschland) – jedoch kein Beruhen der angegriffenen Entscheidungen auf Gehörsverstoß