Verwaltungsrecht

Abschiebungsverbote in Bezug auf Griechenland für anerkannt Schutzberechtigte (allein reisender, junger, gesunder Mann)

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Verwaltungsrecht

Für eine Familie (Alleinerziehende Mutter, zwei Kinder, 13 und 16 Jahre alt, eines davon schwerbehindert) ist nach derzeitigem Erkenntnisstand die beachtliche Wahrscheinlichkeit unmenschlicher Behandlung im Falle einer Rückkehr nach Griechenland als dort anerkannte Schutzberechtigte anzunehmen, soweit keine individuelle und konkrete Zusicherung vorliegt. Insbesondere besteht eine kritische Unterkunfts- und Versorgungssituation. Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist in diesem Fall aufzuheben., Bei Aufhebung der Abschiebungsandrohung im Falle einer Unzulässigkeitsentscheidung kann die Feststellung, dass nicht in den Herkunftsstaat des Ausländers abgeschoben werden kann, mangels verbleibendem sinnvollen Regelungsgehalt nicht isoliert bestehen bleiben.

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Verwaltungsrecht

zur richtlinienkonformen Auslegung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (Unzulässigkeitsentscheidung)

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Europarecht

Erledigendes Ereignis hinsichtlich eines Dublin-Bescheids mit Abschiebungsanordnung bei Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO und sich anschließender Bescheidsaufhebung durch das Bundesamt ist die Bescheidsaufhebung, nicht der Ablauf der Überstellungsfrist für sich genommen (Anschluss an BayVGH, B.v. 18.5.2020 – 3 ZB 20.50004 u.a. – juris), Risiko des Ablaufs der Überstellungsfrist und des Zuständigkeitsübergangs auf die Beklagte (Bundesamt) nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Dublin III-VO ist grundsätzlich der Beklagten zugewiesen und rechtfertigt deren Kostentragungspflicht im Rahmen des § 161 Abs. 2 VwGO bei Hauptsacheerledigung, Keine abweichende Kostenentscheidung wegen Aufgabenteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde/Polizei beim Vollzug der Abschiebung.

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Europarecht

Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache

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Verwaltungsrecht

in Griechenland international anerkannter Mann mit gesundheitlichen (psychischen) Beeinträchtigungen – Rückführung nach Griechenland – Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung, kein Eingreifen von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, Asylanerkennung in Griechenland nach vorausgegangenem, negativem Asylverfahren in Bulgarien und Ausreise ins Heimatland und erstem erfolglosen Dublin-Verfahren (in Bezug auf Bulgarien) in Deutschland – kein Folgeantrag in Deutschland und keine Zweitantragssituation, so dass § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG nicht greift, Unzulässigkeit der zusätzlichen Verpflichtungsklage auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG bei Erfolg der Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung

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