Einzelstrafenbemessung unter Berücksichtigung zahlreicher gewichtiger Strafmilderungsgründe: Prüfungs- und Erörterungspflicht bei anschließender Verhängung einer nicht aussetzungsfähigen Gesamtfreiheitsstrafe nach Auflösung einer Gesamtstrafe von 2 Jahren
Krankenversicherung – Vergütung von Krankenhausbehandlung nach Fallpauschalen – Wirtschaftlichkeitsgebot – Behandlungsplanung – Pflicht des Krankenhauses zur Prüfung der Möglichkeit wirtschaftlichen Alternativverhaltens