Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Verbringung einer teilweise vom Angeklagten selbst und teilweise für einen anderen Händler bestimmten Betäubungsmittelmenge auf das Bundesgebiet
Voraussetzungen eines Bandendiebstahls: Annahme eines Bandendiebstahls auch bei Ausführung des Diebstahls durch nur zwei von drei Bandenmitgliedern; Abgrenzung zur Mittäterschaft