(Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Nachzahlungszinsen i.S. von § 233a i.V.m. § 238 AO – strukturelles und verfestigtes Niedrigzinsniveau)
Keine Übertragung eines für den Erblasser festgestellten Verlustvortrags zum 31. Dezember 2009 auf die Erben aus Billigkeitsgründen – Gerichtliche Überprüfung von Billigkeitsmaßnahmen der Verwaltung