Das Erfordernis einer inländischen Erlaubnis für die Vermittlung von Pferdewetten und das Verbot der Veranstaltung im Internet sind nicht zu beanstanden
Zum Schutz stiller Feiertage und zu Befreiungsmöglichkeiten für Veranstaltungen im Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie der Versammlungsfreiheit – besonderer Schutz des Karfreitags als gesetzlicher Feiertag und stiller Tag verfassungsgemäß – Befreiungsfestigkeit des Feiertagsschutzes des Karfreitags (Art 5 Halbs 2 FeiertG BY) unverhältnismäßig und daher mit Art 4 Abs 1, Abs 2, Art 8 Abs 1 GG unvereinbar und nichtig – Abwägung im Einzelfall geboten