Zu den verfassungsrechtlichen Grenzen von Vereinigungsverboten – Anwendung des Art 9 Abs 2 GG nur unter Berücksichtigung des dem Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Verbotstatbestände sind eng auszulegen – Berücksichtigung weiterer evtl. berührter Grundrechte (Meinungsfreiheit, Gleichbehandlung gem Art 3 Abs 3 S 1 GG) geboten – hier: Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos