Unionsrechtlicher Streitgegenstandsbegriff: Entgegenstehende Rechtshängigkeit bei Geltendmachung vertraglicher und gesetzlicher Ansprüche in verschiedenen Mitgliedstaaten
(Gerichtskostenbefreiung gem § 64 Abs 3 S 2 Halbs 1 SGB 10 für Träger der Sozialhilfe – Kostentragungspflicht nur bei Verfahren in Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern)