Nichtannahmebeschluss: Keine „Drittwirkung“ einer Verletzung von §§ 243 Abs 4, 273 Abs 1a StPO (Pflicht zur Mitteilung und Protokollierung von Verständigungsgesprächen im Strafverfahren) – Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung