Nichtannahmebeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgleichheit nicht hinreichend substantiiert gerügt, wenn Vergütungsrisiko des Mandanten (hier: gem § 8a Abs 4 S 1 BeratHiG) nicht dargelegt wurde
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Meinungsfreiheit durch eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beihilfe zur Volksverhetzung – zur kontextbezogenen Ermittlung des Aussagegehalts einer mehrdeutigen Äußerung
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Zur Pflicht der Behörden und Gerichte, die Entwicklung im Zielland einer prospektiven Abschiebung zu beobachten, relevante neuere Erkenntnismittel zu berücksichtigen und über eine Abschiebung nur auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse zu entscheiden – hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung
Nichtannahmebeschluss: Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines Systemversagens bzgl der Aufnahme einer Behandlungsmethode in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung – Verfassungsbeschwerde unzureichend substantiiert
Nichtannahmebeschluss: Zu den Darlegungsanforderungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren, wenn ein oberstes Bundesgericht eine Nichtzulassungsbeschwerde verworfen hat, weil es alle wesentlichen Aspekte einer Verfassungsfrage als geklärt ansieht – sowie zur Auslegung des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V (juris: SGB 5) hinsichtlich der Behandlung eingezahlter Beiträge auf einen (auf die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers als Versicherungsnehmerin laufenden) Lebensversicherungsvertrag
Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Zurückweisung von Rechtsmitteln gegen eine Fesselungsanordnung anlässlich der Ausführung eines Sicherungsverwahrten – teils unzureichende Substantiierung – jedoch teilweise verfassungsrechtliche Bedenken bzgl der Begründung der Fesselungsanordnung sowie bzgl der Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Zeitpunktes, in dem der Beschwerdeführer von einer Gehörsverletzung Kenntnis erlangte – ggf einfache Erklärung zur Glaubhaftmachung ausreichend
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Fehlen eines auf den Bundesverband einer politischen Partei eingetragenen Girokontos für sich genommen kein schwerer Nachteil – Spendeneinbußen nicht substantiiert dargelegt – Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG nicht gewahrt – Erschöpfung des Hauptsacherechtswegs zumutbar