Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Grundrechten durch den vollständigen Ausschluss des im Verhältnis zu den gesetzlichen Krankenkassen bestehenden Vergütungsansprüche in Fällen, in denen Apotheken Arzneimittel unter Außerachtlassung von Rabattverträgen abgegeben haben
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: unzureichende Gewährung effektiven Rechtsschutzes im fachgerichtlichen Eilverfahren durch mangelnde Sachaufklärung – Anspruch eines Strafgefangenen auf Krankenbehandlung (§ 58 StVollzG) – hier: Verletzung der Grundrechte eines Strafgefangenen aus Art 2 Abs 2 S 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG und Art 19 Abs 4 GG durch unzureichende Sachaufklärung bzgl der Notwendigkeit sofortiger Krankenbehandlung
Nichtannahmebeschluss: Zur verfassungsgerichtlichen Prüfungstiefe in Bezug auf die Handhabung der Vorlagepflicht des Art 267 Abs 3 AEUV – weder Unionsrecht noch EMRK (juris: MRK) gebieten über Willkürkontrolle hinausgehenden Prüfungsmaßstab – keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen angegriffene Entscheidungen
Teilweiser Nichtannahmebeschluss sowie teilweise Anordnung der Auslagenerstattung aus Billigkeitsgründen im Verfassungsbeschwerdeverfahren – Gegenstandswertfestsetzung
Nichtannahmebeschluss: Anspruch auf gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) und Handhabung der Revisionszulassung im Zivilprozess – Nichtzulassung eines Rechtsmittels ggf begründungspflichtig, wenn dessen Zulassung nahe gelegen hätte – hier: Eigenbedarfskündigung des Vermieters bei beabsichtigter Nutzung des Mietobjekts als Zweitwohnung – Verletzung der Eigentumsgarantie nicht hinreichend substantiiert gerügt – Ablehnung der Revisionszulassung ohne nähere Begründung nicht zu beanstanden
Nichtannahmebeschluss: Hinreichende finanzielle Leistungsfähigkeit von Telekommunikationsunternehmen als Mindestvoraussetzung für die Teilnahme am Frequenzvergabeverfahren gem § 61 Abs 4 S 2 TKG (juris: TKG 2004) idF vom 18.02.2007 – Bestimmungsbefugnis der BNetzA als behördliche Ausgestaltungsbefugnis auf der Rechtsfolgenseite – Eingriff in die Berufsfreiheit betroffener Unternehmen verhältnismäßig