Stattgebender Kammerbeschluss: Zum Ausgleich zwischen dem Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung des Versicherungsnehmers einerseits und des Offenbarungsinteresses des Versicherungsunternehmens andererseits – hier: Berufsunfähigkeitsversicherung – Obliegenheit des Versicherungsnehmers zu Schweigepflichtentbindungen im Leistungsfall – Gegenstandswertfestsetzung
Anhörungsrüge zur Rechtswegerschöpfung iSd § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG entbehrlich, wenn mit der Verfassungsbeschwerde keine Verletzung von Art 103 Abs 1 GG gerügt wird – Sowie zu den Voraussetzungen, unter denen eine Anhörungsrüge aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes erforderlich ist – hier: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) durch Nichtzulassung der verwaltungsprozessualen Berufung trotz ernstlicher Zweifel an Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs 2 Nr 1 VwGO) – Gegenstandswertfestsetzung
Verfassungsmäßigkeit des Therapieunterbringungsgesetzes (juris: ThuG) bei verfassungskonformer Auslegung – Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Erlass des ThUG gem Art 72 Abs 1, 74 Abs 1 Nr 1 GG – Vereinbarkeit von § 1 Abs 1 ThUG idF vom 22.12.2010 mit Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 20 Abs 3 GG – Begriff der „psychischen Störung“ iSd § 1 Abs 1 ThUG mit Art 5 Abs 1 S 2 Buchst e MRK vereinbar – jedoch Verletzung des Beschwerdeführers in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch angegriffene Entscheidungen – abw Meinung: Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht gem Art 72 Abs 1, 74 Abs 1 Nr 1 GG, sondern kraft Sachzusammenhangs
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Strafgefangenen durch körperliche Durchsuchung gem § 64 Abs 3 JVollzG BW III (juris: Buch 3 § 64 Abs 3 JVollzGB BW 2009) ohne hinreichende Verhältnismäßigkeitsprüfung – zudem Verletzung des Art 19 Abs 4 GG durch unbegründete Entscheidung über Rechtsbeschwerde (§ 119 Abs 3 StVollzG) unter Abweichung von der Rspr des BVerfG und des EGMR
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Hessischen Spielhallengesetzes – Unzulässigkeit des Antrags wegen unzureichender Substantiierung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) eines eigenen schweren Nachteils der Beschwerdeführerin
Nichtannahmebeschluss: Zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 63, 67d StGB – insb keine Verletzung von Art 37 Buchst a der UN-Kinderrechtskonvention (juris: UNKRÜbk) durch freiheitsentziehende Maßregel nach Jugendstrafe – zudem keine Verletzung des Art 3 Abs 1 GG durch unterschiedliche Ausgestaltung der §§ 63, 64 StGB