Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Erneute Invollzugsetzung eines Haftbefehls bzw erneuter Haftbefehl ohne hinreichende Ausführungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs 4 Nr 3 StPO verletzt Betroffenen in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 GG – Gegenstandswertfestsetzung
§ 233a AO iVm 238 AO (Vollverzinsung in fixer Höhe von 0,5 % pro Monat) umfassend und für alle Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar – Fortgeltung bis 31.12.2018, Unanwendbarkeit ab Verzinsungszeitraum 2019 – Pflicht zur Neuregelung bis 31.07.2022
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Erneute Invollzugsetzung eines Haftbefehls bzw erneuter Haftbefehl ohne hinreichende Ausführungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs 4 Nr 3 StPO verletzt Betroffenen in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 GG – Gegenstandswertfestsetzung
§ 233a AO iVm 238 AO (Vollverzinsung in fixer Höhe von 0,5 % pro Monat) umfassend und für alle Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar – Fortgeltung bis 31.12.2018, Unanwendbarkeit ab Verzinsungszeitraum 2019 – Pflicht zur Neuregelung bis 31.07.2022
Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung einer gerichtlichen Entscheidung, mit der die Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils für zulässig erklärt wurde
Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels schlüssiger Darlegungen zu allen Zugangszeitpunkten der angegriffenen Entscheidung und damit zur Wahrung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG