Nichtannahmebeschluss: „Markttest“ gem § 39a Abs 3 WpÜG gewährleistet hinreichenden Schutz des Minderheitsaktionärs im Falle eines übernahmerechtlichen „Squeeze out“ – keine Bestimmung des Unternehmenswerts nach der Ertragswertmethode geboten – verfahrensrechtliche Absicherung gem §§ 39a, 39b WpÜG ebenfalls hinreichend – keine Vorlagepflicht gem Art 267 Abs 3 AEUV bzgl der Frage der Widerleglichkeit der Angemessenheitsvermutung
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch Übergehen von auf mehrere Privatgutachten gestütztem Parteivortrag – besonderes Gewicht der Grundrechtsverletzung durch leichtfertiges Übergehen des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Rechts auf freie Wahl des Arbeitsplatzes durch qua Gesetz vollzogene Zuweisung eines anderen Arbeitgebers – Übergang der Arbeitsverhältnisse nichtwissenschaftlich beschäftigter Mitarbeitern vom Land Hessen auf das Universitätsklinikum Gießen und Marburg durch § 3 Abs 1 S 1, S 3 GießenuaUniKlinErG HE 2005 (siehe BVerfGE 128, 157) – hier: teilweise Unzulässigkeit mangels hinreichender Substantiierung – Gegenstandswertfestsetzung auf 12000 Euro
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Rechts auf freie Wahl des Arbeitsplatzes durch qua Gesetz vollzogene Zuweisung eines anderen Arbeitgebers – Übergang der Arbeitsverhältnisse nichtwissenschaftlich beschäftigter Mitarbeitern vom Land Hessen auf das Universitätsklinikum Gießen und Marburg durch § 3 Abs 1 S 1, S 3 GießenuaUniKlinErG HE 2005 (siehe BVerfGE 128, 157) – Gegenstandswertfestsetzung auf 12000 Euro
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Rechts auf freie Wahl des Arbeitsplatzes durch qua Gesetz vollzogene Zuweisung eines anderen Arbeitgebers – Übergang der Arbeitsverhältnisse nichtwissenschaftlich beschäftigter Mitarbeitern vom Land Hessen auf das Universitätsklinikum Gießen und Marburg durch § 3 Abs 1 S 1, S 3 GießenuaUniKlinErG HE 2005 (siehe BVerfGE 128, 157) – hier: kein Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses durch Vergleich zwischen Beschwerdeführer und Betreiber-GmbH – Gegenstandswertfestsetzung auf 12000 Euro