Anordnung der Auslagenerstattung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung – Gegenstandswertfestsetzung auf 10.000 Euro – Gleichbehandlung von in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Versorgungsempfängern mit Ehegatten im Hinblick auf Zusatzversorgungsbezüge
Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Unterlassen einer Vorlage an den EuGH bei vertretbarer Handhabung der Vorlagepflicht – Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) nicht schlüssig dargelegt
Nichtannahmebeschluss: Anforderungen des Art 12 Abs 1 GG an die Interessenabwägung bei der Entscheidung über die Aussetzung von gesetzlich angeordnetem Sofortvollzug im Verwaltungsprozess – hier: Abschaltung der Rufnummer eines Auskunftsdienstes wegen rechtswidriger Nutzung – Versagung von Eilrechtsschutz verletzt betroffenes Unternehmen nicht in Grundrechten aus Art 12 Abs 1 GG iVm Art 19 Abs 3 GG
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsweggarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) durch zu restriktive Handhabung der Regelungen über die Berufungszulassung im Verwaltungsprozeß – hier: Klagebefugnis eines Postkunden (Drittanfechtungsklage) in Bezug auf postregulierungsrechtliche, an Postdienstleister gerichtete Genehmigungsentscheidungen gem § 22 PostG (juris: PostG 1998) – Gegenstandswertfestsetzung auf 24.000 Euro
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Berufsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) eines Rechtsanwalts durch mehrfache Minderung der Rechtsanwaltsvergütung infolge der Anwendung sowohl der Nr 2503 Abs 2 S 1 RVG-VV aF (juris: Anl 1 Nr 2503 Abs 2 S 1 RVG aF) als auch Nr 3103 RVG-VV (Anl 1 Nr 3103 RVG) im sozialgerichtlichen Verfahren – verfassungskonforme Auslegung von Anl 1 Nr 2503 Abs 2 S 1 RVG aF im Wege der teleologischen Reduktion geboten
Nichtannahmebeschluss: Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche – Beihilferecht: keine Grundrechtsverletzung durch Anwendung eines Beihilfebemessungssatzes von 70% sowie durch Erstattungslücken bei Pflichtmitgliedschaft in GKV und Wahl der Kostenerstattung