Nichtannahmebeschluss: Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 54 Abs 2 FamFG) zur Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) erforderlich, wenn eine eA nach §§ 49ff FamFG ohne mündliche Verhandlung erlassen wurde
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit – Ablehnung der Beistandszulassung mangels Darlegung der Sachdienlichkeit und Notwendigkeit
Gegenstandswertfestsetzung für das eA-Verfahren – Verwerfung des Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung in der Hauptsache mangels Rechtsschutzbedürfnisses
Versagung von PKH für beabsichtigte Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung der Erforderlichkeit – zudem fehlende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung