Strafrecht

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Auslieferung verletzt Grundrechte des Betroffenen aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG, wenn die Vollstreckung einer erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe droht – hier: Auslieferung in die Türkei zum Zweck der Strafverfolgung wegen Staatsschutzdelikten – Möglichkeit der Begnadigung nach türkischem Recht aufgrund tatbestandlicher Einschränkungen im Hinblick auf Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des GG unzureichend

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