Nichtannahmebeschluss: durch Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG geschütztes Resozialisierungsinteresse eines Inhaftierten – Interpretation der Rechtsprechung des BVerfG zur Gefangenenentlohnung durch den Landesgesetzgeber – Arbeit im Strafvollzug als gewichtiges Resozialisierungsmittel – hier: Im Hinblick auf den Grundsatz der materiellen Subsidiarität (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) unzulässige Verfassungsbeschwerde