(Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei 19 Monate nach dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossenem Generalübernehmervertrag – Keine durchgreifenden unionsrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken – Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO oder § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO – Unzutreffende Bezeichnung der Änderungsvorschrift)
Kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien: Vom Erzeuger selbst verbrauchte Strommenge als netzentgeltpflichtige Entnahme
Eingruppierung eines Außendienstmitarbeiters im Bezirklichen Ordnungsdienst Hamburg – einheitlicher Arbeitsvorgang „Streifengang“ – Tatbestandsmerkmal „gründliche Fachkenntnisse“ und „selbständige Leistungen“ – Tätigkeit in der Einsatzzentrale