Patenteinspruchsverfahren – zur Kostenentscheidung – Grundsatz: Erscheinen im Verhandlungstermin steht jedem Verfahrensbeteiligten frei – Patentinhaberin erscheint nicht zur mündlichen Verhandlung – keine Auferlegung der durch die Durchführung der Verhandlung entstandenen Kosten
Patenteinspruchsverfahren – “Druckgas- und stopfenbetätigte Gießeinrichtung” – keine Auferlegung der Kosten eines ersten Verhandlungstermins aufgrund Vorlage neuer Ansprüche im ersten Verhandlungstermin seitens der Patentinhaberin
Patentbeschwerdeverfahren – keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr – keine Erforderlichkeit der beantragten mündlichen Verhandlung, wenn nur noch über Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr zu entscheiden ist