Nach Eintritt der Verjährung grundsätzlich keine Änderung aufgrund von Treu und Glauben – Keine grundsätzliche Bedeutung bei einzelfallbezogenen Umständen
BGB-Gesellschaft: Verjährung der Ansprüche gegen den akzessorisch haftenden Gesellschafter; verjährungsrechtliche Behandlung des abstrakten Schuldversprechens