(Markenbeschwerdeverfahren – „LEZZO/Lezzo Gida Paz. San. Ve Tic. AS (geschäftliche Bezeichnung)/LEZZO (geschäftliche Bezeichnung)“ – prägendes Firmenschlagwort – Berechtigung, die Benutzung der jüngeren Marke zu untersagen – zur Kennzeichnungskraft – Branchennähe – Verwechslungsgefahr -; lediglich durch grafische Gestaltung kann ein Firmenschlagwort nicht seine eigentliche Funktion als solche verlieren – Vorbringen der fehlenden Durchsetzung des Firmenschlagwortes auf dem deutschen Markt und der fehlenden Bekanntheit – Unerheblichkeit in rechtlicher Hinsicht – Einrede mangelnder Benutzung – Unzulässigkeit);
Vorlage an EuGH zur Auslegung der Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken: Unterscheidungskraft eines Zeichens bei praktisch bedeutsamen und naheliegenden Möglichkeiten der Verwendung als Herkunftshinweis – #darferdas?