Markenbeschwerdeverfahren – Abbildung eines Gegenstandes, bei dem es sich um ein „auf einen Befestigungsflansch angebrachtes Pumpen- bzw. Elektromotorengehäuse“ aber ebenso um einen „sonstigen Teil einer technischen Anlage, Maschine oder eines Gerätes“ handeln kann (dreidimensionale Formmarke) – teilweise keine Unterscheidungskraft, keine Verkehrsdurchsetzung sowie kein schutzwürdiges Bedürfnis nach lauterkeitsrechtlichem Nachahmungsschutz – teilweise kein produktbezogenen Bedeutungsgehalt, teilweise Unterscheidungskraft und teilweise kein Freihaltungsbedürfnis
Markenbeschwerdeverfahren – „grüne Pumpe (Bildmarke – Abbildung einer Ware)“ – keine Unterscheidungskraft – keine erhebliche Abweichung von der Branchenüblichkeit – keine Verkehrsdurchsetzung – kein schutzwürdiges Bedürfnis nach lauterkeitsrechtlichem Nachahmungsschutz
Markenbeschwerdeverfahren – „Abbildung in der Art einer technischen Schnittzeichnung, die Umrisse eines Gegenstandes darstellt (Bildmarke)“ – teilweise keine Unterscheidungskraft, keine Verkehrsdurchsetzung sowie kein schutzwürdiges Bedürfnis nach lauterkeitsrechtlichem Nachahmungsschutz – teilweise kein produktbezogenen Bedeutungsgehalt, teilweise Unterscheidungskraft und teilweise kein Freihaltungsbedürfnis
Markenbeschwerdeverfahren – „Farbe grün (sonstige Markenform)“ – keine Unterscheidungskraft – keine eng umrissene Warengruppe für einen sehr spezifischen Markt – keine Verkehrsdurchsetzung – kein schutzwürdiges Bedürfnis nach lauterkeitsrechtlichem Nachahmungsschutz
Markenbeschwerdeverfahren – „Farbe grün (Pantone 334) in den Konturen eines dreidimensional dargestellten Gegenstandes“ [sonstige Markenform – Aufmachungsfarbmarke] – keine Unterscheidungskraft – keine eng umrissene Warengruppe für einen sehr spezifischen Markt – keine Verkehrsdurchsetzung – kein schutzwürdiges Bedürfnis nach lauterkeitsrechtlichem Nachahmungsschutz