Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Resozialisierungsinteresses (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) eines lebenslänglich Inhaftierten durch Verweigerung von Vollzugslockerungen ohne hinreichende Begründung – zudem Verletzung des Rechtsschutzanspruchs (Art 19 Abs 4 GG) durch Zurückweisung von Rechtsmitteln in offenkundiger Abweichung von der Rspr des BVerfG